Anteilvergütung

Bei ausgewählten Arten von Rechtsstreiten oder einigen Transaktionsarten (z.B. M&A) kann die Vergütung des Juristen als Anteil am Erfolg / Transaktionspreis (ggf. als Anteil am ersparten Betrag (success fee) bestimmt werden). Es ist jedoch anzumerken, dass diese Vergütungsart nur dort in Anspruch genommen werden kann, wo es beiderseitig vorteilshaft (d.h. motivierend für den Mandanten sowie für die Kanzlei) und aus der Sicht der Interessen der Parteien vor allem übereinstimmend ist; es ist immer zu bedenken, dass sofern das Interesse am Erfolg an der objektiven Beurteilung der Angelegenheit hindern sollte, ist es nicht angemessen, diese Vergütungsart zu wählen.

Bei sog. 100 % Anteilsvergütung fordern wir eine Anzahlung, die bei Erfolg auf den vereinbarten Anteil angerechnet wird. Alternativ ermöglicht uns die Anteilsvergütung die herabgesetzten Stundensätze mit Anteil am Erfolg der Sache zu kombinieren.