VERBRAUCHERSCHUTZ IM ZUSAMMENHANG MIT „NICHTBANKEN“

Am 01.04.2013 verabschiedete der Nationalrat der Slowakischen Republik den Entwurf des Gesetzes, durch den das Bürgerliche Gesetzbuch sowie weitere Gesetze einschließlich der Zwangsvollstreckungsordnung geändert und ergänzt werden (nachfolgend nur „Novelle“).

Eine der wesentlichsten Änderungen ist die Verankerung des Begriffs des zivilrechtlichen Wuchers direkt im Bürgerlichen Gesetzbuch (bisher handelte es sich nur um Begriff des Strafrechts), infolge dessen mit absoluter Ungültigkeit ein Rechtsgeschäft sanktioniert wird, das durch eine natürliche Person – Nichtunternehmer vorgenommen wird, bei dem jemand seine Zwangslage, Unerfahrenheit, Mangel an Urteilsvermögen, Erregtheit, Zuversichtlichkeit, Leichtsinnigkeit, finanzielle Abhängigkeit oder Unfähigkeit, seine Verbindlichkeiten zu erfüllen, ausbeutet, wobei die Leistung im groben Missverhältnis zu der gewährten Dienstleistung steht. Darüber hinaus wird die Obergrenze des Entgelts für die Gewährung von Geldmitteln (d.h. einschließlich Zinsen, Gebühren u.a.) eingeführt, die das Zweifache des durch die Banken bei ähnlichem Kredit oder Darlehen geforderten Zinssatzes jährlich beträgt. Der Gesetzgeber hat durch die Novelle auch die Regelung der im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelten unannehmbaren Vertragsbedingungen erweitert. Verbraucherverträge und zusammenhängende allgemeine Geschäftsbedingungen sind in Times new roman, Schriftgröße mind. 12 „Punkte“ zu verfassen.

Die Novelle limitiert die Gerichtsvollzieher bei Zwangsvollstreckungen von Geldforderungen, die 2.000,00 EUR nicht überschreiten (kleine Zwangsvollstreckung), bei denen die Zwangsvollstreckung nicht durch Verkauf der Immobilie, in der der Verpflichtete zum Dauer- bzw. vorübergehenden Aufenthalt angemeldet ist, erfolgen kann (Novelle legt auch mögliche Ausnahmen fest). Bei kleinen Zwangsvollstreckungen wird ebenso die Erstattung von Zwangsvollstreckungskosten zugunsten des Berechtigten limitiert.

Das Gesetz über Verbraucherkredite wird nach der neuen Regelung die Gläubiger verpflichten, die Schuldner über den Verzug der fälligen Verbraucherkreditrate entweder schriftlich oder in Form einer Kurzmitteilung (SMS) innerhalb von 15 Tagen nach dem Fälligkeitstag zu informieren. Durch die Novelle werden auch größere Anforderungen an statutarische Vertreter der Gesellschaften, die Verbraucherkredite gewähren, und bei wiederholenden Verstößen des Gläubigers die Möglichkeit der Löschung des Gläubigers aus dem Gläubigerregister aufgrund der Entscheidung der Slowakischen Handelsinspektion (Slovenská obchodná inšpekcia) eingeführt.

Die Novelle tritt am 01.06.2014, bzw. einige Bestimmungen erst am 01.09.2014 in Kraft.

Ergänzende Information des Verfassers:
Durch Verordnung der Regierung der Slowakischen Republik wird mit Wirksamkeit ab 01.06.2014 das Entgelt bei der Gewährung von Geldmitteln an den Verbraucher so angepasst, dass dieses durch Zins, Gebühren und jedwede andere entgeltliche Leistungen oder andere Kosten, die bei der Unterzeichnung eines Verbrauchervertrags vereinbart werden und die mit der Gewährung von Geldmitteln verbunden sind oder bei der Gewährung von Geldmitteln angefordert werden, gebildet wird. Das Entgelt wird in Prozent aus dem Betrag der vertraglich vereinbarten Geldmittel pro Jahr ausgedrückt und berechnet wird als Summe von einzelnen Leistungen pro Jahr. Zugleich wurde die Obergrenze des Entgelts für die Gewährung von Geldmitteln an den Verbraucher so angepasst, dass diese das Zweifache der Zinssätze der Haushaltskredite nicht überschreiten darf; dies betrifft die an den Verbraucher im Zeitraum nach  01.06.2014 und vor 01.09.2014 gewährten Geldmittel.