NOVELLE DER ZIVILPROZESSORDNUNG

Anfang März 2015 trat die Novelle der Zivilprozessordnung in Kraft, durch die der Gesetzgeber auf ausgewählte Rechtsanwendungsprobleme reagierte.

Durch die Novelle wird somit z.B. die Pflicht eingeführt, über den Verlauf der Verhandlung neben dem Protokoll eine Tonaufnahme zu erstellen; diese wird Bestandteil der Gerichtsakte sein und die Parteien sind berechtigt, deren Kopie anzufertigen.

Detaillierter wird auch die Stellung eines Nebenbeteiligten geregelt – die Gerichtspraxis konnte nämlich die Frage nicht eindeutig beantworten, ob neben dem Verfahrensbeteiligten als Nebenbeteiligter eine zum Verbraucherschutz gegründete oder errichtete juristische Person auch ohne die Zustimmung des Beteiligten, neben dem sie im Verfahren auftreten will, auftreten kann, und zugleich in welchem Umfang diese eventuell zur Einreichung eines Rechtsmittels in der Situation, wenn diese Möglichkeit von dem Beteiligten selbst nicht genutzt wurde, berechtigt ist.

Letzte bedeutsame Änderung ist die Änderung der Möglichkeit, ein außerordentliches Rechtsmittel im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens einzureichen. Die Praxis zeigt, dass die Revisionen gegen die Entscheidungen in Zwangsvollstreckungsangelegenheiten das Oberste Gericht der Slowakischen Republik unangemessen belasten – was die Zulässigkeit und gesamte Begründung der betrifft – die Revisionen gegen die Entscheidung über die Zulässigkeit der Vollstreckung (zumeist) einer gerichtlichen Entscheidung (der ein dreistufiges Verfahren vorgehen konnte) sind nämlich aus der prozessualen Sicht meistens unzulässig. Es ist jedoch zu bemerken, dass der Ausschluss der Möglichkeit zur Einreichung der Revision nur die Nichtigkeitsgründe betrifft, d.h. bleibt z.B. in den Fällen behalten, wenn das Gericht erster und zweiter Instanz zum Antrag eine abweichende Stellung nehmen, oder in Sachen, die aus der rechtlichen Seite von erheblicher Bedeutung sind.