NOTARIELLES PROTOKOLL ÜBER DIE SCHULDANERKENNUNG MIT WIRKUNGEN EINES VOLLSTRECKUNGSTITELS

Die Abfassung von notariellen Protokollen mit Schuldanerkennung, die die Aufgabe eines Vollstreckungstitels erfüllen, als Alternative eines zeit- sowie finanzaufwendigen Rechtsstreites, ist in der Praxis ziemlich geläufig. Insbesondere Banken oder andere Finanzinstitute verlangen von ihren Kunden bei der Gewährung von Krediten und Darlehen oft die Anerkennung einer Schuld oder Verbindlichkeit vor dem Notar. Nicht alle so abgefasste notarielle Protokolle sind allerdings tatsächlich vollstreckbar.

Wendepunkt in diesem Bereich war die Entscheidung des Kreisgerichts in Banská Bystrica, das sich mit der Frage der Gültigkeit der Rechtshandlung der Schuldanerkennung befasste, falls sie an demselben Tag vorgenommen wurde, an dem der Kredit-/Darlehensvertrag geschlossen wurde.

In der Argumentation unterscheidet das Gericht einerseits die Schuldanerkennung beim Darlehensvertrag und andererseits die Verbindlichkeitsanerkennung beim Kreditvertrag. Der Unterschied besteht darin, dass während der Darlehensvertrag ein realer Vertrag ist, d.h. erst mit dem Zeitpunkt der tatsächlichen Leistung (Darlehensgewährung, Übergabe der Sache u.a.) entsteht, entsteht der Kreditvertrag schon mit dem eigentlichen wirksamen Vertragsabschluss. Falls es daher beim Darlehensvertrag die Gewährung von Geldmitteln noch nicht real zustande kam, besteht die Schuld, die anzuerkennen bzw. abzusichern wäre, nicht; daher kann eine solche Schuldanerkennung auch nicht gültig umgesetzt werden, und ein so verfasstes notarielles Protokoll ist daher kein qualifizierter Vollstreckungstitel.

Beim Kreditvertrag ist die Situation anders; die Verbindlichkeit in Form eines notariellen Protokolls mit Wirkungen eines Vollstreckungstitels kann im Einklang mit dem Gesetz anerkennt werden, und zwar auch in dem Fall, wenn die Leistung laut diesem Vertrag noch nicht zustande gekommen ist. Die Voraussetzung der Gültigkeit einer solchen Anerkennung der Verbindlichkeit in Form des notariellen Protokolls allerdings ist, dass die zu sichernde Verbindlichkeit genug bestimmt abgegrenzt wird, und keine Zweifel darüber bestehen, welche Rechtsverbindlichkeit die verpflichtete Person durch Erklärung ins notarielle Protokoll an sich übernommen hat.

Quelle: Becshluss des Kreisgerichts in Banská Bystrica vom 30.01.2013, Aktenzeichen: 17CoE/214/2012