NEUE RECHTSREGELUNG VON WHISTLEBLOWING UND PFLICHTEN BESTIMMTER ARBEITGEBER

Seit dem 1. Januar 2015 ist das Gesetz Nr. 307/2014 Ges. Slg. über einige Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Hinweis einer gesellschaftsgefährlichen Tätigkeit und über die Änderung und Ergänzung einiger Gesetze wirksam (nachfolgend nur „Gesetz“), das die erste vollständige Rechtsregelung von sog. Whistleblowing (von engl. wortwörtlich in die Pfeife blasen) in der Slowakei darstellt.

Außer Definierung der gesellschaftsgefährlichen Tätigkeit, der Festlegung von Rechten deren Hinweisgeber und Aufgaben der zuständigen Staatsorgane bestimmt das Gesetz, wie die Arbeitgeber bei der Entgegennahme und Bearbeitung der Hinweise der Arbeitnehmer vorgehen sollen. Die neue Rechtsregelung betrifft vor allem Arbeitgeber, die mindestens 50 Arbeitnehmer beschäftigen, und Arbeitgeber, die Organe einer öffentlichen Gewalt sind (nachfolgend nur „Arbeitgeber“) (sonstige Arbeitgeber, d.h. diejenige, die weniger als 50 Arbeitnehmer beschäftigen, können diesen Mechanismus auf Freiwilligkeitsbasis einführen).

Der Arbeitgeber hat zuerst eine separate Organisationseinheit oder eine verantwortliche Person zu bestimmen, die die Aufgaben des Arbeitgebers aus dem Gesetz erfüllen wird, wobei falls eine solche Person ein Arbeitnehmer ist, muss er dem statutarischen Organ der Gesellschaft des Arbeitgebers direkt unterordnet sein.

Die Art und Weise der Hinweisgabe müssen veröffentlicht und für alle Arbeitnehmer zugänglich sein, wobei zumindest eine dieser Arten den Arbeitnehmern rund um die Uhr zur Verfügung stehen wird. Um dem Zweck des Gesetzes gerecht zu werden, ist es empfehlenswert, zumindest zwei Arten der Hinweisgabe in Betrieb zu setzen (z.B. Kasten in der bestimmten Abteilung und mittels Webseite). Gemäß dem Gesetz hat der Arbeitgeber sowohl anonyme als auch nicht anonyme Hinweise grundsätzlich innerhalb einer 90-tätigen Frist nach deren Entgegennahme zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfung des Hinweises hat der Arbeitgeber dem Hinweisgeber innerhalb von zehn Tagen nach dessen Überprüfung mitzuteilen.

Der Arbeitgeber ist ebenso verpflichtet, eine interne Vorschrift zu erlassen, in der die Einzelheiten über die Einreichung und Bearbeitung der Hinweise bestimmt werden. Ebenso hat er die Evidenz der Hinweise für die bestimmte Zeit zu führen; eine solche Evidenz gilt als separates Informationssystem mit personenbezogenen Angaben, auf das auch die Pflichten aus dem Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten Anwendung finden.

Den Pflichten aus dem Gesetz (einschließlich der Bestimmung der verantwortlichen Person und der Ausarbeitung einer internen Vorschrift) hat der Arbeitgeber bis zum 1. Juli 2015 nachzukommen.